Neufassung Satzung

Montag, den 17.08.2020
Diese kann hier vorab eingesehen werden. 
Sie tritt erst in Kraft, nachdem darüber abgestimmt wurde !

Neue Satzung in PDF Form.

Satzung
Diese Satzung ist zur redaktionellen Vereinfachung in den jeweils zu benennenden
Positionen in der männlichen Form formuliert. Gemeint ist diese jeweils
geschlechtsneutral.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der im Jahre 1922 in Arnsberg gegründete Verein führt den Namen „Schwimmverein
Aegir e.V.“
Er hat seinen Sitz in 59821 Arnsberg und ist in das Vereinsregister am Amtsgericht
Arnsberg eingetragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendhilfe.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
?    Organisation eines Schwimm-, Übungs- und Kursbetriebes, für alle Bereiche,
einschließlich des Breitensports.
?    Aus-/ Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern,
Trainern und Helfern.
?    Talentsichtung und Talentförderung insbesondere im Jugendbereich.
?    Durchführung von Sport und sportspezifischen Vereinsveranstaltungen.
?    Beteiligung an sportlichen Wettkämpfen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist Mitglied im Schwimmverband Nordrhein-Westfalen (SVNRW) und damit
auch dessen übergeordneten Verbänden. Deren Regeln und Ordnungen werden durch
den Verein in ihrer jeweils aktuell gültigen Form anerkannt und angewendet.§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Person werden.
Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag
an den Verein zu richten. Die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren zum Einzug der
Vereinsbeiträge ist für jedes Mitglied zwingend erforderlich.
Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung des ge-
setzlichen Vertreters.
Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfas-
sung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrages
erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen und Regelungen des SVNRW
und seiner übergeordneten Verbände in ihrer jeweils gültigen Fassung an.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet
werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
?    aktiven Mitgliedern
?    Fördermitgliedern
?    Ehrenmitgliedern
Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die Angebote des Vereines im Rahmen der bestehenden
Ordnung nutzen können und am Wettkampfbetrieb teilnehmen können.
Passive Mitglieder fördern die Aufgaben des Vereins finanziell oder durch Mitarbeit. Sie
nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht. Passive Mitglieder sind nicht stimmbe-
rechtigt.
Mitglieder, die sich im Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag
des geschäftsführenden Vorstandes per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitglieder-
versammlung zu Ehrenmitgliedern gewählt werden. Ein Ehrenmitglied wird mit diesem Be-
schluss auf Lebenszeit von der Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Eine Beendigung der Mitgliedschaft ist möglich durch
-    Austrittserklärung (Kündigung)
?    Ausschluss aus dem Verein
?    Tod
?    Auflösung des Vereins    ?    Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen
Der Austritt ist in Textform mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Ende eines
Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand zu erklären.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
?    wegen grobem und wiederholtem Vergehen gegen die Satzung oder Ordnungen
des Vereins
?    wenn trotz schriftlicher Mahnung Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen
wird
?    wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben
unsportlichen Verhaltens
?    wenn ein Mitglied den Verein oder das Ansehen des Vereins schädigt oder zu
schädigen versucht
Der Ausschluss kann auf begründeten Antrag nach vorheriger Anhörung des Betroffenen
durch den geschäftsführenden Vorstand erfolgen. Es wird dem Mitglied schriftlich unter
Angabe der Gründe mitgeteilt und ist mit Zugang wirksam.
Es besteht das Recht auf Widerspruch. Dieser ist spätestens 14 Tage nach Bekanntgabe
schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entschei-
det der Gesamtvorstand.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen die Rechte und Pflichten des Mitgliedes. Die
Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des Geschäftsjahres in dem die Mitgliedschaft
endet. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender
Beiträge.
Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten.
§ 6 Beiträge
Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag und eine Aufnahmegebühr.
Zusätzlich können Kursgebühren und abteilungsspezifische Beiträge und Sonderbeiträge
für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden. Über die Höhe und Fälligkeit des
Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Über die Höhe übriger Beiträge
und Gebühren entscheidet der Vorstand.
Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig.
Ferner ist der Verein berechtigt Rücklastschriftgebühren und durch die Rücklastschrift
entstehende Kosten in Rechnung zu stellen. Über Ausnahmen zu diesen Regelungen
insbesondere auch über Stundungen oder Erlass von Mitgliedsbeiträgen, Gebühren oder
Umlagen entscheidet in Einzelfällen der geschäftsführende Vorstand.§ 7 Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahres sowie
die Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht (Fördermitglieder und Minderjährige), haben ein
Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung.
In den Vorstand gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglie-
der des Vereins.
Ausnahme ist der Jugendwart und sein Stellvertreter. Ist der Jugendwart oder sein Stell-
vertreter noch nicht volljährig, aber mindestens 16 Jahre alt, kann er als Beisitzer an den
Vorstandssitzungen teilnehmen und ist nicht stimmberechtigt.
Bei Volljährigkeit ist der Jugendwart-/in stimmberechtigt.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
?    die Mitgliederversammlung
?    der geschäftsführende Vorstand
?    der Gesamtvorstand
?    der Jugendausschuss
Bei Bedarf für bestimmte Aufgaben kann der Vorstand zweckbezogene Ausschüsse und
Arbeitsgruppen zusammenstellen.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereines.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie soll im 1. Quartal
des Kalenderjahres stattfinden.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform mindestens 14 Tage vor
dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung
bekannt zu geben.
Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern in Textform bis spätestens 8 Tage
vor der Versammlung beim Vorsitzenden gestellt werden. Später eingehende Anträge
können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
?    Bericht des Vorstandes und der Kassenprüfer?    Entlastung des Vorstandes
?    Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer
?    Genehmigung des Haushaltsplanes
?    Beschlussfassung über vorliegende Anträge
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
Die Beschlüsse und Wahlen werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
gefasst.
Satzungsänderungen bzw. Satzungsneufassungen können nur mit zwei Drittel Mehrheit
der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Satzungsänderungen aufgrund von Auflagen des Registergerichts oder anderer Behörden,
sowie redaktionelle Änderungen können vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen
werden.
Der Vorstand kann jederzeit von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen.
Eine solche muss auch dann einberufen werden, wenn die Einberufung von einem Viertel
aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand ver-
langt wird.
Auch zu einer außerordentlichen  Mitgliederversammlung wird in Textform mit Bekanntga-
be der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin durch den Vor-
stand eingeladen.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter
und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus:
?    dem 1. Vorsitzenden
?    dem 2. Vorsitzenden als Stellvertreter des 1. Vorsitzenden
?    dem Geschäftsführer
?    dem Kassenwart
Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Geschäftsführers oder des Kassenwartes ergibt
sich hieraus kein Stimmrecht für den jeweiligen Stellvertreter.
Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder
von ihnen ist allein vertretungsberechtigt und wird hierzu im Vereinsregister eingetragen.
Der Gesamtvorstand besteht aus:
?    dem geschäftsführenden Vorstand
?    dem stellv. Geschäftsführer
?    dem stellv. Kassenwart
?    Fachwart Schwimmen
?    Fachwart Wasserball?    den beiden Jugendwart/in
?    Fachwart Öffentlichkeitsarbeit
?    Fachwart für Breiten- und Gesundheitssport
Der Gesamtvorstand kann um zwei weitere Personen als Beisitzer ohne besondere Auf-
gaben ergänzt werden.
Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung für 2 Jahre ge-
wählt.
Wiederwahl ist zulässig.
Die ersten Positionen des Vorstandes, sowie einer der beiden Beisitzer werden jeweils in
den ungeraden Kalenderjahren gewählt.
Die Stellvertreter und der zweite Beisitzer werden in den geraden Kalenderjahren gewählt.
Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt, gleich-
gültig, ob diese Wahl mehr oder weniger als 2 Jahre nach Beginn der Amtszeit stattfindet.
Sollte ein Vorstandsamt nicht anderweitig besetzt werden können, so kann ein Vorstands-
mitglied ein zweites Amt ausüben, hat aber bei Abstimmungen nur eine Stimme.
Ausnahme sind der Jugendwart und sein Stellvertreter, die von der Jugendversammlung
jährlich gewählt werden. Deren Wahl ist durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.
Wenn für jede zu besetzende Position nur ein Kandidat zur Verfügung steht, können alle
Kandidaten zusammen in einer Blockwahl gewählt werden, sofern die Mitgliederversamm-
lung dieses Verfahren mit einfacher Mehrheit beschließt.
Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand ermäch-
tigt, die freigewordene Stelle, bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch
ohne Stimmrecht zu besetzen.
Der geschäftsführende Vorstand kann an allen Sitzungen der Organe teilnehmen.
Die Mitglieder des Vorstandes nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten auch
im Rahmen einer entgeltlichen Tätigkeit oder im Rahmen einer Aufwandsentschädigung
im Sinne des § 3 Nr.  26a EStG ausgeübt werden. Über die erforderliche Anstellung und
weitere Entscheidungen im Rahmen der entgeltlichen Vereinstätigkeit entscheidet der
geschäftsführende Vorstand.
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins, die im Auftrag des Vereins
handeln, einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen,
die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Der Anspruch auf Aufwen-
dungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend
gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit
prüffähigen Belegen nachgewiesen werden.§ 11 Vereinsjugend
Die Jugend des Vereins sind alle Mitglieder des Vereins bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres.
Die Jugendwarte sind zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
Organe der Vereinsjugend sind:
?    die Jugendwarte
?    die Jugendversammlung
Bei der Wahl der Jugendwarte steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom
vollendeten 10. bis zum vollendeten 18. Lebensjahres zu.
Die Jugendversammlung mit der Wahl der Jugendwarte muss jährlich spätestens 14 Tage
vor der ordentlichen Mitgliederversammlung stattfinden.
§ 12 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt jährlich 1 Kassenprüfer für die Amtszeit von 2 Jahren,
die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie prüfen mindestens einmal jährlich die
Kasse des Vereins. Die Kassenprüfer erstatten auf der Mitgliederversammlung Bericht und
beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des
Vorstandes.
Ein Kassenprüfer kann nach Ablauf seiner 2- jährigen Amtszeit nicht wiedergewählt
werden.
Beide Kassenprüfer prüfen die Kasse gemeinsam. Für den Fall der Verhinderung eines
Kassenprüfers ist jedes Jahr ein Reservekassenprüfer für eine einjährige Amtszeit zu
wählen.
§ 13 Datenschutz
Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben
des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und
sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und ggf. geändert.
Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
?    Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
?    Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
?    Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei den
behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen
lässt?    Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung
unzulässig war
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen, ist es
untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als der jeweiligen Aufgaben-
erfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu
machen oder sonst zu nutzen.
Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem
Verein hinaus.
§ 14 Haftung
Der Verein haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden und Verluste, die Mitglie-
der bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten
des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten
Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versiche-
rungen gedeckt sind.
Die Haftung des Vorstandes, von ehrenamtlich Tätigen und Organ- oder Amtsträgern ist
auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.
§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitglieder-
versammlung beschlossen werden.
Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es der Gesamtvor-
stand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder abgegebenen gültige
Stimmen beschlossen hat, oder von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des
Vereins schriftlich gefordert wurde.
Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen
Stimmen beschlossen werden.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mit-
glieder anwesend sind.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermö-
gen an den Schwimmverband Südwestfalen e.V., mit der Zweckbestimmung, dass dieses
Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Jugendschwimmsports ver-
wendet werden darf.§ 16 Vereinsfarben
Die traditionellen Vereinsfarben sind Blau/Weiß
§ 17 Gültigkeit diese Satzung
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 05.09.2020 beschlossen.
Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

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Erstellt von Evgeniy Belov