Satzung des Schwimmvereins Aegir Arnsberg
Inhalt
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Geschäftsjahr
§ 3 Zweck
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
§ 6 Beiträge
§ 7 Stimmrecht und Wählbarkeit
§ 8 Vereinsorange
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Vorstand
§ 11 Ausschüsse
§ 12 Wahlen und Amtszeit
§ 13 Kassenprüfung
§ 14 Protokollierung der Beschlüsse
§ 15 Haftung
§ 16 Auflösung des Vereins
§ 17 Inkrafttreten
Änderugen
Jugendordnung
§ 1 Name und Sitz
Der im Jahre 1922 in Arnsberg gegründete Verein führt den Namen "Schwimmverein Aegir e.V.". Er hat seinen Sitz in Arnsberg 2 und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Arnsberg eingetragen.
Zum Anfang
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Zum Anfang
§ 3 Zweck
Der "Schwimmverein Aegir e.V." ist ein ausschließlich und unmittelbar gemeinnütziger Amateursportverein im Sinne der Gesetze des Internationalen Schwimm-Verbandes (FINA) und des Absatzes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der "Schwimmverein Aegir e.V." will in gemeinnützigem Einsatz die Pflege und Förderung des Schwimmsports betreiben. Alle Mittel des Vereins werden für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist frei von parteipolitischen, wirtschaftlichen, rassischen und religiösen Bindungen.
Die Jugendordnung ist ein Teil der Satzung des Vereins.
Die Satzung des Vereins und seine Beschlüsse dürfen dem Satzungsrecht des Westdeutschen Schwimm-Verbandes (WSV) und seiner Gliederungen nicht widersprechen.
Die Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse des Deutschen Schwimm-Verbandes (DSV) sowie des WSV und seiner Gliederungen sind auch für das Mitglied verbindlich, soweit sie sich auf das einzelne Mitglied beziehen. Das Mitglied erkennt durch seinen Vereinsbeitritt diese Verbindlichkeit an.
Zum Anfang
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Familienmitgliedschaft kann für Eltern und die minderjährigen oder sich in der Ausbildung befindlichen Kinder gewährt werden. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Sie wird rechtswirksam durch Zahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Jahresbeitrages. Mit dem Aufnahmegesuch werden die Satzung des Vereins und die der übergeordneten Fachverbände anerkannt.
Gegen die Ablehnung der Aufnahme ist kein Rechtsmittel gegeben.
Jedes Mitglied kann die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Vereinbarungen nutzen und an Wettkämpfen oder Veranstaltungen zu dem vom Vorstand festgesetzten Unkostenbeitrag teilnehmen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, im Interesse des Vereins zu handeln und die Satzung zu befolgen.
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§ 5 Ende der Mitgliedschaft
- Austrittserklärung
- Ausschluss aus dem Verein
- Tod
- Auflösung des Vereins
Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer
Frist von 6 Wochen und Begleichung des ausstehenden Beitrags möglich. Die Austrittserklärung
ist dem Vorstand mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,
- wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen;
- wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens;
- wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag,
wenn mit Fristsetzung unter Androhung des Ausschlusses gemahnt worden ist;
- wegen unehrenhafter Handlungen.
Den Ausschluss aus dem Verein kann jedes ordentliche Mitglied oder Organ des Vereins
beantragen.
Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand nach vorheriger Anhörung
des Mitgliedes.
Zur Anhörung ist das Mitglied unter Beifügung des begründeten Ausschlussantrages
zu hören. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage. Erscheint das Mitglied trotz
ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Anhörung, so entscheidet der Gesamtvorstand
ohne Anhörung. Die begründete Entscheidung ist dem Mitglied durch eingeschriebenen
Brief mitzuteilen.
Der Ausschluss ist dem Landesverband über den Bezirksverband mit zuteilen.
Gegen die Entscheidung ist die Berufung beim Schiedsgericht des Bezirksverbandes,
hiergegen die Berufung beim Schiedsgericht des Landesverbandes zulässig.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen die Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
Beitragsverpflichtungen sind bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres zu
erfüllen, sie sind im Zeitpunkt des Ausschlusses oder der Austrittserklärung
sofort fällig.
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§ 6 Beiträge
Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag und eine Aufnahmegebühr von seinen Mitgliedern.
Diese müssen von einer Mitgliederversammlung festgesetzt werden.
Der Jahresbeitrag ist als Bringschuld halbjährlich im voraus fällig.
Der erste Jahresbeitrag wird in einer Summe mit der Aufnahmegebühr erhoben.
Zum Anfang
§ 7 Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 18.Lebensjahr. Das Stimmrecht
kann nur persönlich ausgeübt werden.
Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung
und an der Jugendversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.
In den Vorstand gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen
Mitglieder des Vereins.
Bei der Wahl des Jugendleiters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins
vom vollendeten 12.bis zum vollendeten 18. Lebensjahr an zu.
Zum Anfang
§ 8 Vereinsorange
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Fachausschüsse
Zum Anfang
§ 9 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem
Jahr statt. Sie soll im Frühjahr abgehalten werden. Den Tagungsort bestimmt
der Vorstand. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer
Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
- der Vorstand beschließt,
- ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt
hat.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Gesamtvorstand. Sie
geschieht durch
- schriftliche Einladung,
- durch Hinweis in den Vereinsaushängekästen.
Zwischen dem Tag der Einladung (Datum des Poststempels) und dem Termin der Versammlung
muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung
mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
- Bericht des Vorstandes
- Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Genehmigung des Haushaltsplanes
- Wahlen
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge und außerordentlichen Beiträge
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen stimmberechtigten Stimmen
gefasst.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der
erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Anträge können gestellt werden:
- von Mitgliedern,
- vom Vorstand.
Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in
der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens
8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen
sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung
nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen,
dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden
stimmberichtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag
in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann
nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig
beschlossen wurde.
Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder
es beantragen.
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§ 10 Vorstand
Der Vorstand arbeitet:
- als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus
- dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter
- dem Geschäftsführer
- dem Kassenwart
- als Gesamtvorstand, bestehend aus
- dem geschäftsführenden Vorstand (a)und seinen Stellvertretern
- dem sportlichen Leiters
- den Leitern für Jugendsport (Jugendwart)
- Frauenschwimmsport (Frauenwartin) und ihren Stellvertretern
- dem Sozialwart
- dem Pressewart
- dem Wasserballsportwart
Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der
Geschäftsführer und der Kassenwart. Sie vertreten den Verein gerichtlich
und außergerichtlich.
Jeder von ihnen ist allein vertretungsberichtigt.
Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende seine
Vertretungmacht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden ausüben.
Der Vorsitzende
- regelt das Verhältnis der Mitglieder zum Verein;
- beruft die Vorstandssitzungen im vereinbarten Turnus oder wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder
es beantragen, ein;
- leitet die Versammlungen;
- beaufsichtigt die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes;
- sorgt für die Einhaltung der Satzung und Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
Der Geschäftsführer
- erledigt den Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins;
- führt die Mitgliederkartei;
- besorgt die Einziehung der Beiträge;
- führt die Versammlungsprotokolle;
- erstellt den schriftlichen Jahresbericht für die Mitglieder versammlung.
Der stellvertretende Geschäftsführer
- unterstützt den Geschäftsführer bei seinen Aufgaben.
Der Kassenwart
- führt die gesamten Kassengeschäfte des Vereins;
- besorgt die Anlagen des Vereinsvermögens nach Abstimmung mit dem geschäftsführenden
Vorstand.
Der stellvertretende Kassenwart
- unterstützt den Kassenwart bei seinen Aufgaben.
Der sportliche Leiter
- besorgt sämtliche schwimmtechnischen Sportangelegenheiten;
- ist verantwortlich für die Durchführung des Ausbildungs- und Trainingsbetriebes
und der sportlichen Veranstaltungen;
- beruft die Schwimmausschusssitzungen ein und leitet sie;
- verwaltet die für den Sportbetrieb erforderliche Ausrüstung.
Der stellvertretende sportliche Leiter, der Jugendwart und die Frauenwartin mit
ihren Stellvertretern
- unterstützen den sportlichen Leiter bei seinen Aufgaben.
Der Jugendwart hat sich
- um die schwimmerische Ausbildung der Jugend zu kümmern und
- für die Betreuung und Förderung des Nachwuchses zu sorgen.
Der stellvertretende Jugendwart unterstützt ihn dabei.
Der Jugendwart und sein Stellvertreter werden in einer gesondert einberufenen Versammlung
von der Jugend des Vereins gewählt (vgl. §7 der Satzung). Die Einberufung geschieht
in entsprechender Anwendung der Einberufungsvorschriften des §9 der Satzung. Die
Wahl des Jugendwartes bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
Für die Amtsdauer des Jugendwartes und des Stellvertreters gelten die Bestimmungen
der Jugendordnung.
Die Frauenwartin
- nimmt die Belange der weiblichen Mitglieder war.
Die stellvertretende Frauenwartin
- unterstützt die Frauenwartin hierbei.
Der Sozialwart
- trägt die Sorge für die versicherungsrechtlichen Vereinsbelange.
Der Pressewart
- gibt die Sportberichte und die anderen Meldungen an die Presse stellen (Tageszeitungen,
Pressewart des Verbandes) zur Veröffentlichung weiter.
Der Wasserballsportwart
- besorgt sämtliche Angelegenheiten der Wasserballspieler;
- ist für den Trainingsbetrieb und die Durchführung von Heim- und Auswärtsspielen
verantwortlich;
- verwaltet die Sportausrüstung für diesen Sportzweig.
Der Vorstand ist ermächtigt, beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes
die freigewordene Stelle kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung
durch ein anderes Vereinsmitglied zu besetzen.
Zum Anfang
§ 11 Ausschüsse
Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf für besondere Aufgaben Ausschüsse bilden,
deren Mitglieder vom Gesamtvorstand berufen wer den. Diese tagen nach Bedarf unter
ihren zuständigen Leitern.
Als ständige Fachausschüsse bestehen:
- Der Schwimmausschuss
Ihm gehören an:
- der sportliche Leiter (Vorsitzender),
- der stellvertrende sportliche Leiter (stellvertretender Vorsitender),
- der Jugendwart und
- die Frauenwartin und
- ihre Stellvertreter
Aufgabe des Schwimmausschusses:
- Organisation der sportlichen Veranstaltungen (Training, Wettkämpfe, Mannschaftssitzungen
und sonstige Veranstaltungen).
- Der Jugendausschuss
Ihm gehören an:
- der Jugendwart (Vorsitzender)
- der stellvertretende Jugendwart (stellvertretender Vorsitzender)
Aufgabe des Jugendausschusses:
- Der Jugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
Der Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Pressewart haben das Recht,
an allen Sitzungen der Ausschüsse beratend teilzunehmen. Sie sind von den Ausschussvorsitzenden
einzuladen.
Zum Anfang
§ 12 Wahlen und Amtszeit
Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer
von zwei Jahren gewählt bis zur dann einzuberufenden Mitgliederversammlung
gewählt.
In den Jahren mit ungerader Zahl scheiden die Vorstandsmitglieder, Vorsitzender,
Geschäftsführer, Kassenwart, sportlicher Leiter und die Warte aus. In
den Jahren mit gerader Zahl scheiden alle übrigen Vorstandsmitglieder aus.
Die Kassenprüfer werden für die Dauer von einem Jahr von der Mitgliederversammlung
gewählt.
Zum Anfang
§ 13 Kassenprüfung
Das Finanzwesen ist durch die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer
mindestens einmal jährlich zu prüfen. Die Kassenprüfer erstatten
der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer
Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
Zum Anfang
§ 14 Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse
sowie der Jugendversammlung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter
und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichenen ist.
Zum Anfang
§ 15 Haftung
Für abhanden gekommene Gegenstände jeglicher Art haftet der Verein nicht.
Zum Anfang
§ 16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung
des Vereins" stehen.
Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
- der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen
hat oder
- von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert
wurde.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln
der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung
ist namentlich vorzunehmen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt
sein Vermögen an den Bezirksverband Südwestfalen, mit der Zweckbestimmung,
dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung
des Jugendschwimmsports verwendet werden darf.
Zum Anfang
§ 17 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt. Damit tritt
die vorausgehende Satzung außer Kraft.
Zum Anfang
Arnsberg, 7. März 1987
Änderugen
§3 Zweck
Der "Schwimmverein Aegir e.V." ist ein ausschließlich und unmittelbar gemeinnütziger
Amateursportverein im Sinne der Gesetze des Internationalen Schwimm-Verbandes (FINA)
und des Absatzes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der "Schwimmverein Aegir e.V." will in gemeinnützigem Einsatz die Pflege und
Förderung des Schwimmports betreiben.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
Der Verein ist frei von parteipolitischen, wirtschaftlichen, rassischen und religiösen
Bindungen.
Die Jugendordnung ist ein Teil der Satzung des Vereins.
Die Satzungen, Richtlinien und Beschlüsse aller Organe des Vereins dürfen
denen der übergeordneten Fachverbände nicht wider sprechen.
Anlage zur Einladung der Mitgliederversammlung am 3.3.91
Bisherige Fassung des § 12, Abs. 1 der Satzung
Wahlen
Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer
von zwei Jahren gewählt.
Neue Fassung des § 12, Abs. 1 der Satzung
Wahlen
Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer
von zwei Jahren bis zur dann einzuberufenden Mitgliederversammlung‚ gewählt.
Zum Anfang
Bisherige Fassung
§3 Zweck
Der "Schwimmverein Aegir e.V." ist ein ausschließlich und unmittelbar gemeinnütziger
Amateursportverein im Sinne der Gesetze des Internationalen Schwimm-Verbandes (FINA)
und des Absatzes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der "Schwimmverein Aegir e.V." will in gemeinnützigem Einsatz die Pflege und
Förderung des Schwimmsports betreiben.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
Der Verein ist frei von parteipolitischen, wirtschaftlichen, rassischen und religiösen
Bindungen.
Die Jugendordnung ist ein Teil der Satzung des Vereins.
Die Satzungen, Richtlinien und Beschlüsse aller Organe des Vereins dürfen
denen der übergeordneten Fachverbände nicht wider sprechen.
Zum Anfang
Neue Fassung
§3 Zweck
Der "Schwimmverein Aegir e.V." ist ein ausschließlich und unmittelbar gemeinnütziger
Amateursportverein im Sinne der Gesetze des Internationalen Schwimm-Verbandes (FINA)und
des Absatzes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der "Schwimmverein Aegir e.V." will in gemeinnützigem Einsatz die Pflege und
Förderung des Schwimmsports betreiben.
Alle Mittel des Vereins werden für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
Der Verein ist frei von parteipolitischen, wirtschaftlichen, rassischen und religiösen
Bindungen.
Die Jugendordnung ist ein Teil der Satzung des Vereins.
Die Satzung des Vereins und seine Beschlüsse dürfen dem Satzungsrecht
des Westdeutschen Schwimm-Verbandes (WSV) und seiner Gliederungen nicht widersprechen.
Die Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse des Deutschen Schwimm-Verbandes (DSV)
sowie des WSV und seiner Gliederungen sind auch für das Mitglied verbindlich,
soweit sie sich auf das einzelne Mitglied beziehen. Das Mitglied erkennt durch seinen
Vereinsbeitritt diese Verbindlichkeit an.
Zum Anfang
JUGENDORDNUNG
Schwimmverein Aegir e.V.
§ 1
Die Jugendordnung ist ein Teil der Satzung des SV Aegir Arnsberg.
Durch sie werden die besonderen Belange der Schwimmjugend geregelt.
Zum Anfang
§ 2
Mitglieder der Jugendabteilung des SV Aegir Arnsberg sind alle weiblichen und männlichen
Jugendlichen sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung.
Zum Anfang
§ 3
Allgemeine Aufgaben
- Pflege und Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit
- Förderung der regelmäßigen gesundheitlichen Überwachung
- Außerfachliche Zusammenarbeit mit Elternhaus und Schule
- Zeitgemäße Jugendpflege
- Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen
- Pflege internationaler Verständigung
Zum Anfang
§ 4
Die Schwimmjugend führt und verwaltet sich selbständig.
Zum Anfang
§ 5
Organe der Jugend des SV Aegir Arnsberg sind:
- der Vereinsjugendtag
- der Vereinsjugendausschuß
Zum Anfang
§ 6
VEREINSJUGENDTAG
Der Jugendtag ist das oberste Organ der Schwimmjugend.
Seine aufgaben sind insbesondere:
- Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendausschusses,
- Entgegennahme der Berichte des Jugendausschusses,
- Genehmigung der Jahresabrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes,
- Entlastung des Jugendausschusses,
- Wahl des Jugendwartes und der Jugendwartin. Diese Wahlen Bedürfen der Bestätigung
durch den Vorstand,
- Wahl der JA-Mitglieder,
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
- Wahl der Delegierten zu Jugendtagungen auf Kreis-, Stadt-, Bezirks- und Verbandsebene,
zu denen der Verein Delegationsrecht hat.
Zum Anfang
§ 7
Der Jugendtag besteht aus den Jugendlichen des Vereins, den gewählten Jugendwarten
und dem Jugendausschuß.
Zum Anfang
§ 8
Der ordentliche Vereinsjugendtag findet jährlich statt. Er wird zwei Wochen
vorher vom Vereinsjugendausschuß unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der
evtl. Anträge durch Aushang einberufen.
Zum Anfang
§ 9
Der Vereinsjugendtag wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der
Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung
ist aber, dass die Beschlußunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf
Antrag vorher festgestellt wird.
Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Zum Anfang
§ 10
Die Geschäftsordnung des SV Aegir Arnsberg ist bei der Abhaltung des Jugendtages
sinngemäß anzuwenden.
Jedes Mitglied des Jugendausschusses hat eine Stimme. Das Stimmrechts ist nicht
übertragbar.
Zum Anfang
§ 11
Vorstandsmitglieder können an dem Jugendtag teilnehmen.
Zum Anfang
§ 12
VEREINSJUGENDAUSSCHUSS
Der Vereinsjugendausschuss besteht aus:
- Jugendwart,
- Jugendwartin sowie
- 2 Beisitzern (Innen), Jugendausschussmitgliedern, und 2 Jugendvertretern (Jugendsprecher),
die z.Z. der Wahl noch Jugendliche sind.
Zum Anfang
§ 13
Als Beisitzer/innen können auch Personen mit speziellen Funktionen gewählt
werden.
(Jugendabteilungen mit weiblichen und männlichen Mitgliedern sollten je einen
weiblichen und männlichen Jugendvertreter wählen lassen).
Zum Anfang
§ 14
Jugendwart und Jugendwartin sind Mitglieder des Vereinsvorstandes.
Zum Anfang
§ 15
Die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden von dem Vereinsjugendtag auf
1 Jahr gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Vereinsjugendausschusses im
Amt.
In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied nach einjähriger Mitgliedschaft
und Vollendung des 16. Lebensjahres wählbar. Wahlberechtigt ist jedes Mitglied
ab 12 Jahre.
Zum Anfang
§ 16
- Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung,
der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages.
- Die Sitzungen des VJA finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder
des VJA ist vom Jugendwart eine Sitzung binnen 2 Wochen einzuberufen.
- Der VJA ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet
über die Verwendung der Jugendabteilung zufließenden Mittel.
- Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der VJA Unterausschusses
bilden.
Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des VJA.
Zum Anfang
§ 17
Der Jugendwart vertritt die "Schwimmjugend". Im Falle seiner Verhinderung wird er durch die Jugendwartin vertreten.
Zum Anfang
§ 18
JUGENDORDNUNGSÄNDERUNGEN
Änderungen der Jugendordnung können nur von dem ordentlichen Vereinsjugendtag
oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendtag
beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden
Stimmberechtigten.
Zum Anfang